St. Hubertus-Schuetzenbrüderschaft Hämmern 1883 e.V. - Logo
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 Satzung

der St. Hubertus–Schützenbruderschaft Hämmern 1883 e.V .

In der Neufassung vom 28.06.2009

§ 1    Name und Sitz

Dieser Verein trägt den Namen „St. Hubertus - Schützenbruderschaft Hämmern 1883 e. V.“ Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichtes zu Wipperfürth eingetragen und hat seinen Sitz in Hämmern.

§ 2    Wesen und Aufgaben

Die St. Hubertus - Schützenbruderschaft Hämmern ist eine Vereinigung von Männern und Frauen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften in Leverkusen e. V. bekennen. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut und Rahmensatzungen in ihrer jeweiligen Fassung für sie verbindlich sind.

Getreu dem Wahlspruch der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften „Für Glaube, Sitte, Heimat“ stellen die Mitglieder der St. Hubertus – Schützenbruderschaft sich folgende Aufgaben:

  1. Bekenntnis des Glaubens durch

a.       Werke christlicher Nächstenliebe 

b.      Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannung im Geiste echter Brüderlichkeit

  1. Schutz der Sitte

 a.   Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben

 b.   Gestaltung echter brüderlicher Geselligkeit

 c.   Erziehung zu körperlicher und charakterliche Selbstbeherrschung durch den  Schießsport


  1. Liebe zur Heimat durch

 a.   Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn

 b.    Tätige Nachbarschaftshilfe

 c.     Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem des dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels.

§ 3  

Die St. Hubertus–Schützenbruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke, im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 01.01.1977.

Die St. Hubertus–Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der St. Hubertus – Schützenbruderschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereines keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Verein.

§ 4    Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder werden, der unbescholten und bereit ist, sich zu dieser Satzung und damit dem Statut des Bundes zu verpflichten.

Kinder, die das 6. Lebensjahr vollendet haben, können mit Zustimmung der Eltern Mitglied werden.

Mit der Aufnahme in die Bruderschaft verpflichtet sich das Mitglied zur Annahme dieser Satzung. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder bei Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der St. Hubertus – Schützenbruderschaft keinen Anspruch.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Bruderschaft oder des Bundes schädigt, oder wenn es mit dem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt.

Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist vorher das rechtliche Gehör zu gewähren. Ein ausgeschlossenes Vorstandmitglied scheidet mit der Rechtswirksamkeit der Ausschlussentscheidung aus seinem Amt aus. Gegen die Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes hat das ausgeschlossene Mitglied das Recht der Beschwerde an das Ehrengericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaft.

§ 5    Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahres-beitrag fristgerecht zu zahlen. Es hat sich an den Veranstaltungen zu beteiligen, soweit die Beteiligung vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung zur Pflicht gemacht wird.

Jedes Mitglied hat das Recht, unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Schießordnung für das Prinzen- und Königsschießen, die Prinzen- und Königswürde zu erringen.

Schülerschützen sind vom 12. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr schießberechtigt. Schülerschützen sind nicht stimmberechtigt.

Jungschützen sind Jugendliche vom 16. bis zum vollendetem 24. Lebensjahr.

§ 6    Ehrenmitglieder und Ehrenvorstandsmitglieder

Mitglieder und ehemalige Vorstandsmitglieder, die sich um die Bruderschaft außer-gewöhnliche Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zu Ehrenmitglieder oder Ehrenvorstandsmitglieder ernannt werden.

§ 7    Organe der St. Hubertus – Schützenbruderschaft

Organe der St. Hubertus – Schützenbruderschaft sind

 a)      Die Mitgliederversammlung

 b)      Der geschäftsführende Vorstand

§ 8    Mitgliederversammlung

Mindestens zweimal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt und zwar

 1.      vor dem Schützenfest und

 2.      im ersten Quartal des neuen Kalenderjahres

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Zehntel der Mitglieder unter Angaben der Gründe dies schriftliche beim 1. Vorsitzenden beantragt.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet.

Zur Mitgliederversammlung ist mindestens eine Woche vorher schriftlich oder in der Tageszeitung unter Angaben der Tagesordnung einzuladen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Abgestimmt wird durch das Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist schriftlich abzustimmen. Zur Annahme des Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9   Aufgaben der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

a)    Wahl des Vorstandes und von zwei Rechnungsprüfern

b)     Beschlussfassung über die Jahresrechnung

c)      Entgegennahmen der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

d)     Entlastung des Vorstandes nach Rechnungsbelegung

e)     Festsetzung der Mitgliederbeiträge

f) Änderung der Satzung (zur Änderung der Satzung der St. Hubertus–Schützen- bruderschaft ist die 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich)

g) Auflösung der Bruderschaft (über die Auflösung der Bruderschaft entscheidet eine Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Die Bruderschaft ist aufzulösen, wenn die Zahl der Mitglieder unter 7 sinkt).

§ 10    Vorstand

  1. Geschäftsführender Vorstand besteht aus:
    1. 1. Vorsitzender
    2. 2. Vorsitzender
    3. 1. Geschäftsführer
    4. 2. Geschäftsführer
    5. 1. Kassierer
  1. Erweiterter Vorstand besteht aus:
    1. Schützenhauptmann
    2. Jungschützenleutnant
    3. Stellvertretender Jungschützenleutnant
    4. 2. Kassierer
    5. 1. Hauswart
    6. 2. Hauswart
    7. Vereinsadjutant
    8. Fahnenträger Schützen
    9. Fahnenträger Jungschützen
    10. Oberschießmeister
    11. 1. Schießmeister KK
    12. 2. Schießmeister KK
    13. 1. Schießmeister LG
    14. 2. Schießmeister LG
  1. Jedes Vorstandsmitglied kann auf Antrag in der Jahreshauptversammlung durch diese mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder abgewählt werden. Der freiwerdende Vorstandsposten ist durch die Jahreshauptversammlung für die verbleibende Amtsperiode neu zu besetzen. 
  1. Dem Vorstand gehören als ordentliche Mitglieder an:
    1. als geistiger Präses der Pfarrer der St. Anna-Pfarre in Hämmern oder für die Pfarre zuständige Geistliche oder ein von einem der beiden zu benennende Priester
    2. der im Geschäftsjahr amtierende König und Prinz
    3. Ehrenvorstandsmitglieder

Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden je zur Hälfte auf vier Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung oder kommissarisch durch den derzeitigen Vorstand.

§ 11    Gesetzlicher Vorstand

 Den gesetzlichen Vorstand bildet im Sinne des § 26 BGB:

-         1. Vorsitzender

-         2. Vorsitzender

-         1. Geschäftsführer

-         2. Geschäftsführer

-         1. Kassierer

Je drei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Bruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen der Bruderschaft werden von mindestens drei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben.

§ 12    Aufgaben des Vorstandes

   Aufgaben des Vorstandes sind die
  1. Abwicklung der laufenden Geschäfte und außerordentliche Rechtsgeschäfte
  2. Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr
  3. Aufstellung des Haushaltsplanes
  4. Erstattung der Tätigkeitsberichte
  5. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge
  6. Ausschluss eines Mitgliedes mit einfacher Stimmenmehrheit
  7. Wahl der Delegierten für die Organe des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaft und seiner Untergliederungen

Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden bzw. vom 2. Vorsitzenden einberufen und vom Geschäftsführer geleitet. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 13    Festveranstaltung

Die Bruderschaft feiert alljährlich das Patronatsfest im Kreise der Mitglieder und ihrer Angehörigen und das Schützenfest als große öffentliche Veranstaltung, wie es seit alters Brauch ist.

An größeren kirchlichen Festen nimmt die Bruderschaft teil. Z. B. an einer kirchlichen Abholung des Bischofs, der Einführung eines Pfarrers oder auf besonderer Einladung.

Beim Schützenfest im Sommer wird das historische Brauchtum besonders gepflegt, z. B. der feierliche Kirchgang mit Musik, Abholung des Königs und der Königsball.

Über sonstige Veranstaltungen beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 14    Schützenbrauchtum

Die Bruderschaft pflegt das seit vielen Jahrhunderten von den historischen Bruderschaften geübte Schießspiel, wie das Schießen auf Holzvögel an den Schützenfesttagen.

§ 15    Sportschießen

Im Rahmen der Freizeitgestaltung pflegt die Bruderschaft das sportliche Schießen insbesondere für die Jugend- und Schülerschützen nach den Bestimmungen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften. Auch beteiligt sich die Bruderschaft an den sportlichen Schießwettbewerben auf den verschiedenen Ebenen des Bundes.

§ 16    Kunst und Kultur

Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Bruderschaft, die Kunstwert haben, insbesondere das Königssilber, Urkunden und Protokollbücher sorgfältig und sicher aufbewahrt werden.

Die Bruderschaft beteiligt sich an der Pflege christlicher und geschichtlicher Kultur der Heimat.

§ 17    Soziale Fürsorge

Die Mitglieder verpflichten sich zur Hilfeleistung in Notfällen.

§ 18    Auflösung der Bruderschaft

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die St. Anna-Pfarre in Hämmern. Diese soll das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken verwenden, jedoch etwaige Sachwerte wie Fahnen, Königssilber, Degen und Gewehre sowie Urkunden und Protokollbücher aufbewahren.

Über das Vermögen ist ein Inventarverzeichnis zu erstellen und dem zuständigen Bischof zu übergeben. Im Falle der Neugründung einer Bruderschaft in der Pfarre mit gleicher Zielsetzung hat die Pfarre das vermögen an die neu gegründete Bruderschaft herauszugeben.

§ 19    Ehrengericht

Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Bruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander sollen vom geschäftsführenden Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, sind zur Entscheidung des Ehrengerichtes des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften zuständig, für das die Bruderschaft vom Vorstand, im Übrigen von den Mitgliedern angerufen werden kann.

Die Ehrengerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften in ihrer jeweiligen Fassung ist Bestandteil dieser Satzung und für alle Mitglieder der Bruderschaft verbindlich.

§ 20    Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 28. Juni 2009 ergänzt und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

Hämmern, den 08.02.2010

Für alle Interessierten finden Sie hier die aktuelle Satzung als PDF-Datei herunterladen.

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